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Der Fall Hydra Beauty:
Unlautere Mandantenwerbung durch Fehlinformation?
Ausgerechnet ein Bremer Rechtsanwalt für Markenrecht scheint im Internet zu fragwürdigen Methoden zu greifen, um neue Mandanten zu werben. Dr. Stephan Schenk verspricht fachkompetente Leistungen unter anderem bei der Markenprüfung, der Markenanmeldung und der Markenrecherche und bietet nach eigenen Angaben auch Hilfe bei Abmahnungen im Falle von Markenrechtsverletzungen. Dabei wirbt er ganz konkret um Mandanten, die eine Abmahnung wegen der unlauteren Verwendung des von SHR Germany geschützten Markennamens „Hydra Beauty“ erhalten haben und stellt nach unserem Dafürhalten geltendes Recht des Unternehmens infrage. Sein Ziel? Mandanten zu gewinnen, koste es, was es wolle. Ein Schildbürgerstreich aus der Rechtsanwaltsszene?
Den vollständigen Beitrag können Sie unter folgendem Link nachlesen:
Auf Kosten von SHR Germany Mandanten gewinnen?
Auf der Seite
www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-shr-germany-gmbh-markenrechtsverletzung-zeichens-hydra-beauty_184686.html
wirbt der Bremer Rechtsanwalt Dr. Stephan Schenk neue Mandanten, die möglicherweise eine Abmahnung von SHR Germany bekommen haben. Dabei geht es um die unerlaubte Verwendung des von SHR Germany geschützten Markennamens „Hydra Beauty“.
Fehlende Recherche oder mangelnde Kompetenz?
Dr. Schenk schreibt: „Sie haben eine Abmahnung der SHR Germany GmbH erhalten? Den Abgemahnten wird vorgeworfen die Marke „Hydra Beauty“ verletzt zu haben. Die Marke wurde von der SHR Germany GmbH als deutsche Marke in den Klassen 08, 10, 41 beim Deutschen Patent und Markenamt eingetragen. Unter dem Namen werden insbesondere Kosmetikprodukte wie eine Gesichtscreme angeboten.
Gefordert werden in der Abmahnung die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung sowie Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 180.000 EUR. Eine solche Markenabmahnung sollte sehr ernst genommen werden (…).
Achtung! Nicht jede Markenabmahnung ist berechtigt. Der Teufel steckt oft im Detail. So kommt es etwa immer wieder vor, dass Marken vom Markeninhaber nicht ausreichend genutzt werden. Es kann dann der Einwand der Nichtbenutzung erhoben werden (…).
Gerne stehen wir ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Wir sind seit über 10 Jahren auf dem Gebiet des Markenrechts tätig. (…)
Kanzlei Dr. Schenk - Die Markenrechtskanzlei aus Bremen“
www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-shr-germany-gmbh-markenrechtsverletzung-zeichens-hydra-beauty_184686.html
Wir bitten Sie jedoch aus eigenem Interesse, sich die Stellungnahme der SHR Germany bis zum Ende durchzulesen, um nicht falschen oder fehlenden Informationen der Kanzlei aufzusitzen.
Die Marke Hydra Beauty: geschützt und ordnungsgemäß angemeldet
Unter der Marke „Hydra Beauty“ vertreibt die SHR Germany GmbH sehr erfolgreich ein kosmetisches Gerät zur Gesichtsreinigung und Hautverjüngung mittels Aquapeeling, Ultraschall und Radiofrequenz. Dazu führen wir auch die passenden Hydra Beauty Lösungen sowie passendes Zubehör. Außerdem schulen wir Anwender in speziellen Kursen direkt an unseren Hydra Beauty-Geräten. Von mangelnder Nutzung des Markennamens kann also keine Rede sein:
shr-germany-onlineshop.de/suche?filter[]=Produkttyp%3AHydraBeauty&s=&fix-result=1
Zu diesem Zweck haben wir den Markennamen Hydra Beauty selbstverständlich schützen lassen. Wir haben die Gerätereihe eingeführt und halten die Markenrechte daran. Das kann Herr Dr. Schenk übrigens auch bei seinem offensichtlich gut informierten Rechtsanwaltskollegen Felix Barth aus München im Internet nachlesen unter: https://www.it-recht-kanzlei.de/markenabmahnung-hydra-beauty.html (siehe nachfolgenden Screenshot):
Münchner Anwalt bestätigt
Dort lesen Sie: „Der IT- Recht Kanzlei liegt eine markenrechtliche Abmahnung der SHR Germany GmbH wegen angeblicher Markenrechtsverletzung durch die Verwendung des Zeichens "Hydra Beauty" u.a. für medizinische Apparate vor. Nach unserer Recherche besteht für das Zeichen tatsächlich ein Markenschutz.
Es muss festgestellt werden, dass nach unserer Recherche die Marke tatsächlich eingetragen ist.“
Nach unserem Dafürhalten versucht Rechtsanwalt Dr. Schenk, sich auf Kosten von SHR Germany in den Vordergrund zu spielen, um neue Mandanten zu gewinnen.
Denjenigen Personen, die abgemahnt wurden, versucht der Jurist weiszumachen, dass er mit seinen Behauptungen im Recht sei.
Dabei führt er die Betroffenen nach unserem Dafürhalten und dem allgemeinen Verständnis von Markenrecht in die Irre, denn alle Rechtsfälle,
die die
Abmahnungen als haltlos darstellen wollten, wurden von SHR Germany vor Gericht gewonnen.
Unser Tipp:
Der Anwalt Dr. Schenk sollte sich schnellstens mit den Fällen vertraut machen, die SHR Germany aufgrund gültigen Rechts gewonnen hat und seine vollmundigen
Behauptungen aus dem Netz nehmen. Alles andere erscheint wie irreführender Wettbewerb, um Mandanten an Land zu ziehen, und zuvor, um ihr Vertrauen zu werben.
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